Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 2015-08-20, OVG 12 B 22.14

OVG 12 B 22.14Verwaltungsgericht / Division 1220.08.2015

Regest

1. Bei der für den internen Dienstgebrauch erstellten Telefonliste eines Jobcenters mit Namen und Durchwahlnummern von Mitarbeitern handelt es sich um eine amtliche Information im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Nr 1 IFG.(Rn.19) 2. Den Mitarbeitern persönlich zugeordnete dienstliche Durchwahlnummern sind personenbezogene Daten, die dem Schutzbereich des § 5 Abs 1 S 1 IFG unterliegen.(Rn.21) 3. Ein überwiegendes Informationsinteresse am Zugang zu der Diensttelefonliste eines Jobcenters ergibt sich nicht aus § 5 Abs 4 IFG.(Rn.21) 4. Bearbeiter im Sinne der Vorschrift sind nur solche Amtsträger, die mit einem bestimmten Vorgang befasst gewesen sind bzw. an ihm mitgewirkt haben.(Rn.22)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat — OVG 12 B 22.14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-20

Aktenzeichen: OVG 12 B 22.14

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0820.OVG12B22.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 Nr 1 IFG, § 3 Nr 2 IFG, § 5 Abs 1 S 1 IFG, § 5 Abs 4 IFG, § 8 IFG ... mehr

Leitsatz

  1. Bei der für den internen Dienstgebrauch erstellten Telefonliste eines Jobcenters mit Namen und Durchwahlnummern von Mitarbeitern handelt es sich um eine amtliche Information im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Nr 1 IFG.(Rn.19)

  2. Den Mitarbeitern persönlich zugeordnete dienstliche Durchwahlnummern sind personenbezogene Daten, die dem Schutzbereich des § 5 Abs 1 S 1 IFG unterliegen.(Rn.21)

  3. Ein überwiegendes Informationsinteresse am Zugang zu der Diensttelefonliste eines Jobcenters ergibt sich nicht aus § 5 Abs 4 IFG.(Rn.21)

  4. Bearbeiter im Sinne der Vorschrift sind nur solche Amtsträger, die mit einem bestimmten Vorgang befasst gewesen sind bzw. an ihm mitgewirkt haben.(Rn.22)

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