VG Berlin 9. Kammer, 2015-08-25, 9 L 222.15

9 L 222.15Verwaltungsgericht / Chamber 925.08.2015

Regest

1. Die Erziehungsberechtigten können den Besuch einer bestimmten Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen, dem Antrag ist im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze stattzugeben, wenn die Kriterien erfüllt sind.(Rn.5) 2. Nur nach Maßgabe freier Plätze können die Erziehungsberechtigten einen Anspruch auf Einschulung ihres Kindes in die gewünschte Grundschule haben.(Rn.6) 3. Maßgeblicher Zeitpunkt, bis zu dem die tatsächlichen Grundlagen für die Aufnahme oder Ablehnung eines Kindes in eine bestimmte Schule vorliegen müssen, ist die schulbehördliche Auswahlentscheidung.(Rn.15)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 9. Kammer — 9 L 222.15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-25

Aktenzeichen: 9 L 222.15

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2015:0825.9L222.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 36 SchulG BE, § 37 SchulG BE, § 41 SchulG BE, § 54 SchulG BE, § 55a SchulG BE ... mehr

Orientierungssatz

  1. Die Erziehungsberechtigten können den Besuch einer bestimmten Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen, dem Antrag ist im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze stattzugeben, wenn die Kriterien erfüllt sind.(Rn.5)

  2. Nur nach Maßgabe freier Plätze können die Erziehungsberechtigten einen Anspruch auf Einschulung ihres Kindes in die gewünschte Grundschule haben.(Rn.6)

  3. Maßgeblicher Zeitpunkt, bis zu dem die tatsächlichen Grundlagen für die Aufnahme oder Ablehnung eines Kindes in eine bestimmte Schule vorliegen müssen, ist die schulbehördliche Auswahlentscheidung.(Rn.15)

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