VG Berlin 29. Kammer, 2013-05-16, 29 K 328.11

29 K 328.11Verwaltungsgericht / Chamber 2916.05.2013

Regest

1. Eine Benennung des Grundstückes, auf den sich ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 S. 4 VermG richten soll, ist innerhalb der Anmeldefrist nicht erforderlich.(Rn.32) 2. Die Veräußerung von Aktien stellt einen verfolgungsbedingten Verlust i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG dar.(Rn.36) 3. Die gesetzgeberische Entscheidung, den Verfügungsberechtigten Ansprüchen nach dem VermG auszusetzen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.62)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 29. Kammer — 29 K 328.11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-05-16

Aktenzeichen: 29 K 328.11

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2013:0516.29K328.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 6 VermG, § 3 Abs 1 S 4 VermG

Orientierungssatz

  1. Eine Benennung des Grundstückes, auf den sich ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 S. 4 VermG richten soll, ist innerhalb der Anmeldefrist nicht erforderlich.(Rn.32)

  2. Die Veräußerung von Aktien stellt einen verfolgungsbedingten Verlust i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG dar.(Rn.36)

  3. Die gesetzgeberische Entscheidung, den Verfügungsberechtigten Ansprüchen nach dem VermG auszusetzen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.62)

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