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29 K 328.11•VG Berlin 29. Kammer, 2013-05-16, 29 K 328.11
29 K 328.11Verwaltungsgericht / Chamber 2916.05.2013
1. Eine Benennung des Grundstückes, auf den sich ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 S. 4 VermG richten soll, ist innerhalb der Anmeldefrist nicht erforderlich.(Rn.32) 2. Die Veräußerung von Aktien stellt einen verfolgungsbedingten Verlust i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG dar.(Rn.36) 3. Die gesetzgeberische Entscheidung, den Verfügungsberechtigten Ansprüchen nach dem VermG auszusetzen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.62)
Entscheidungsdatum: 2013-05-16
Aktenzeichen: 29 K 328.11
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2013:0516.29K328.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 1 Abs 6 VermG, § 3 Abs 1 S 4 VermG
Eine Benennung des Grundstückes, auf den sich ein Anspruch nach § 3 Abs. 1 S. 4 VermG richten soll, ist innerhalb der Anmeldefrist nicht erforderlich.(Rn.32)
Die Veräußerung von Aktien stellt einen verfolgungsbedingten Verlust i.S.v. § 1 Abs. 6 VermG dar.(Rn.36)
Die gesetzgeberische Entscheidung, den Verfügungsberechtigten Ansprüchen nach dem VermG auszusetzen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.62)
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