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OVG 70 A 14.13•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 70. Senat, 2015-07-23, OVG 70 A 14.13
OVG 70 A 14.13Verwaltungsgericht / Division 7023.07.2015
1. § 40 FlurbG ermöglicht die Bereitstellung von Land in verhältnismäßigem Umfang auch für solche Anlagen, die keine gemeinschaftlichen Anlagen sind, weil sie nicht vom Zweck der Flurbereinigung gefordert werden.(Rn.30) 2. Dass die in § 40 FlurbG beispielhaft erwähnten öffentlichen Wege und Straßen keine gemeinschaftlichen Anlagen sein können, ergibt sich daraus aber nicht.(Rn.30) 3. Die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des § 105, § 39 Abs. 1 FlurbG ist nicht anhand von Grundsätzen des Straßenausbaubeitragsrechts, sondern allein im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des konkreten Bodenordnungsverfahrens zu beurteilen.(Rn.33) 4. Vermessungsnebenkosten können bei der Berechnung des Vorschusses berücksichtigt werden, wenn es sich um Kosten handelt, die in Umsetzung des gem. § 86 FlurbG angeordneten flurbereinigungsrechtlichen Teils des „kombinierten“ Verfahrens entstanden und allein nach Maßgabe der flurbereinigungsrechtlichen Regelungen durchzuführen und abzurechnen sind.(Rn.39)
Entscheidungsdatum: 2015-07-23
Aktenzeichen: OVG 70 A 14.13
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0723.OVG70A14.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 105 FlurbG, § 39 Abs 1 FlurbG, § 40 FlurbG, § 86 FlurbG
§ 40 FlurbG ermöglicht die Bereitstellung von Land in verhältnismäßigem Umfang auch für solche Anlagen, die keine gemeinschaftlichen Anlagen sind, weil sie nicht vom Zweck der Flurbereinigung gefordert werden.(Rn.30)
Dass die in § 40 FlurbG beispielhaft erwähnten öffentlichen Wege und Straßen keine gemeinschaftlichen Anlagen sein können, ergibt sich daraus aber nicht.(Rn.30)
Die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des § 105, § 39 Abs. 1 FlurbG ist nicht anhand von Grundsätzen des Straßenausbaubeitragsrechts, sondern allein im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des konkreten Bodenordnungsverfahrens zu beurteilen.(Rn.33)
Vermessungsnebenkosten können bei der Berechnung des Vorschusses berücksichtigt werden, wenn es sich um Kosten handelt, die in Umsetzung des gem. § 86 FlurbG angeordneten flurbereinigungsrechtlichen Teils des „kombinierten“ Verfahrens entstanden und allein nach Maßgabe der flurbereinigungsrechtlichen Regelungen durchzuführen und abzurechnen sind.(Rn.39)
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