Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, 2015-08-12, OVG 4 N 8.14

OVG 4 N 8.14Verwaltungsgericht / 4. Abteilung12.08.2015

Regest

Sowohl die Sonderzahlung als auch die vermögenswirksamen Leistungen sind als Bestandteil der Besoldung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BBesG) im Rahmen des Urlaubsabgeltungsanspruchs zu berücksichtigen, weil sie untrennbar mit der Erfüllung der dem Beamten obliegenden Aufgaben verbunden und nicht Ausgleich für besondere, nur gelegentlich auftretende Belastungen sind.(Rn.5)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat — OVG 4 N 8.14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-12

Aktenzeichen: OVG 4 N 8.14

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0812.OVG4N8.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 5 Abs 1 S 1 SondZG BE, § 7 SondZG BE, § 1 Abs 3 Nr 2 BBesG, § 1 Abs 3 Nr 3 BBesG

Orientierungssatz

Sowohl die Sonderzahlung als auch die vermögenswirksamen Leistungen sind als Bestandteil der Besoldung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BBesG) im Rahmen des Urlaubsabgeltungsanspruchs zu berücksichtigen, weil sie untrennbar mit der Erfüllung der dem Beamten obliegenden Aufgaben verbunden und nicht Ausgleich für besondere, nur gelegentlich auftretende Belastungen sind.(Rn.5)

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