Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2015-07-28, OVG 11 N 49.15

OVG 11 N 49.15Verwaltungsgericht / Division 1128.07.2015

Regest

Vermögensrechtliche Streitigkeit; unstatthafter Antrag auf Zulassung der Berufung; unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts; Nichterhebung von Gerichtsgebühren(Rn.1) (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt (Oder), 15. Juni 2015, 4 K 280/14, Gerichtsbescheid

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat — OVG 11 N 49.15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-07-28

Aktenzeichen: OVG 11 N 49.15

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0728.OVG11N49.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 37 VermG, § 21 GKG

Orientierungssatz

Vermögensrechtliche Streitigkeit; unstatthafter Antrag auf Zulassung der Berufung; unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts; Nichterhebung von Gerichtsgebühren(Rn.1) (Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt (Oder), 15. Juni 2015, 4 K 280/14, Gerichtsbescheid

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Juni 2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.

Gründe

1 Der sinngemäß gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG unstatthaft; überdies ist der Kläger vor dem Oberverwaltungsgericht nicht nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 VwGO vertreten.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht erhoben, weil zugunsten des Klägers davon auszugehen ist, dass die Einlegung des Rechtsmittels auf der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts beruht, gegen den angefochtenen Gerichtsbescheid könne die Zulassung der Berufung beantragt werden, zumal diese nicht auf den vor dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungszwang hinweist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 C 14.517 –, bei juris). Eine Streitwertfestsetzung ist demgemäß entbehrlich.

3 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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