VG Berlin 12. Kammer, 2015-08-05, 12 L 313.15

12 L 313.15Verwaltungsgericht / Chamber 1205.08.2015

Regest

1. Eine Prüfungsentscheidung kann vom Gericht nur daraufhin nachgeprüft werden, ob die Prüfer den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben; auch die Gewichtung einzelner Prüfungsleistungen fällt in den Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums.(Rn.7) 2. Eine rechtzeitige Rüge ist Voraussetzung dafür, dass sich der Prüfling auf eine Störung im Prüfungsverfahren berufen kann.(Rn.11)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 12. Kammer — 12 L 313.15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-05

Aktenzeichen: 12 L 313.15

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2015:0805.12L313.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

  1. Eine Prüfungsentscheidung kann vom Gericht nur daraufhin nachgeprüft werden, ob die Prüfer den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben; auch die Gewichtung einzelner Prüfungsleistungen fällt in den Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums.(Rn.7)

  2. Eine rechtzeitige Rüge ist Voraussetzung dafür, dass sich der Prüfling auf eine Störung im Prüfungsverfahren berufen kann.(Rn.11)

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