VG Berlin 9. Kammer, 2015-08-03, 9 L 216.15

9 L 216.15Verwaltungsgericht / Chamber 903.08.2015

Regest

1. Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen.(Rn.6) 2. Auf die Einrichtung einer weiteren Klasse besteht kein Anspruch.(Rn.11) 3. Die Überprüfung der Sprachkenntnisse erfolgt durch die jeweilige SESB anhand eines Tests, der einheitlich von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt worden ist.(Rn.18)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 9. Kammer — 9 L 216.15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-03

Aktenzeichen: 9 L 216.15

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2015:0803.9L216.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 26 SchulG BE, § 123 Abs 1 VwGO

Orientierungssatz

  1. Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen.(Rn.6)

  2. Auf die Einrichtung einer weiteren Klasse besteht kein Anspruch.(Rn.11)

  3. Die Überprüfung der Sprachkenntnisse erfolgt durch die jeweilige SESB anhand eines Tests, der einheitlich von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt worden ist.(Rn.18)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.