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28 K 15.14•VG Berlin 28. Kammer, 2015-07-22, 28 K 15.14
28 K 15.14Verwaltungsgericht / Chamber 2822.07.2015
1. Der Beamte kann im Falle seiner Zurruhesetzung einen über die Vorgaben des § 41 Abs. 2 Satz 4 LBG hinausgehenden Einbehalt seiner Besoldung mit Widerspruch und Klage angreifen.(Rn.20) 2. Für die Dauer eines Rechtsstreits über die Zurruhesetzung ist dem Beamten eine Besoldung in der Höhe zu gewähren, die ihm im Falle der Zurruhesetzung zweifelsfrei zu gewähren ist. Steht dabei zugunsten des Beamten fest, dass die Voraussetzungen zur Gewährung eines Unfallruhegehalts gegeben sind, so ist dieses auch während des Rechtsstreits zu zahlen und nur die diesen Betrag übersteigende Besoldung einzubehalten.(Rn.23)
Entscheidungsdatum: 2015-07-22
Aktenzeichen: 28 K 15.14
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2015:0722.28K15.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 41 Abs 2 S 4 BG BE, § 36 BeamtVG BE
Der Beamte kann im Falle seiner Zurruhesetzung einen über die Vorgaben des § 41 Abs. 2 Satz 4 LBG hinausgehenden Einbehalt seiner Besoldung mit Widerspruch und Klage angreifen.(Rn.20)
Für die Dauer eines Rechtsstreits über die Zurruhesetzung ist dem Beamten eine Besoldung in der Höhe zu gewähren, die ihm im Falle der Zurruhesetzung zweifelsfrei zu gewähren ist. Steht dabei zugunsten des Beamten fest, dass die Voraussetzungen zur Gewährung eines Unfallruhegehalts gegeben sind, so ist dieses auch während des Rechtsstreits zu zahlen und nur die diesen Betrag übersteigende Besoldung einzubehalten.(Rn.23)
Der Streit darüber, ob dem Beamten ein Unfallruhegehalt zustehen würde, ist nicht im Rahmen der Bestimmung der Höhe der ihm während des Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung zu gewährenden Besoldung auszutragen.(Rn.29)
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