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9 L 211.15•VG Berlin 9. Kammer, 2015-08-04, 9 L 211.15
9 L 211.15Verwaltungsgericht / Chamber 904.08.2015
1. Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen.(Rn.6) 2. Auf die Einrichtung einer weiteren Klasse besteht kein Anspruch.(Rn.11) 3. Die Überprüfung der Sprachkenntnisse erfolgt durch die jeweilige SESB anhand eines Tests, der einheitlich von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt worden ist.(Rn.19)
Entscheidungsdatum: 2015-08-04
Aktenzeichen: 9 L 211.15
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2015:0804.9L211.15.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 26 SchulG BE, § 123 Abs 1 VwGO
Die Schulen besonderer pädagogischer Prägung stehen im Rahmen der Kapazitäten allen dafür geeigneten Schülerinnen und Schülern des Landes Berlin offen.(Rn.6)
Auf die Einrichtung einer weiteren Klasse besteht kein Anspruch.(Rn.11)
Die Überprüfung der Sprachkenntnisse erfolgt durch die jeweilige SESB anhand eines Tests, der einheitlich von der Schulaufsichtsbehörde genehmigt worden ist.(Rn.19)
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