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19 K 384.11•VG Berlin 19. Kammer, 2015-07-06, 19 K 384.11
19 K 384.11Verwaltungsgericht / Chamber 1906.07.2015
1. Eine Ausgleichsbetragsforderung gemäß § 154 Abs 1 S 1 (i.V.m. § 169 Abs. 1 Nr. 7) BauGB wird nicht schon in dem Zeitpunkt „begründet“, in dem das Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet förmlich festgelegt wird.(Rn.44) 2. Auf der Grundlage der ausführlichen Darstellungen der Entwicklungsergebnisse in der Broschüre „Städtebaulicher Entwicklungsbereich Wasserstadt Berlin-Oberhavel - Bilanz der Entwicklung“ besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass in der Wasserstadt-Oberhavel jedenfalls eine wesentliche Gebietsverbesserung eingetreten ist, die auch den von ihr betroffenen Grundstücken zugute kommt.(Rn.47) 3. Die Ermittlung der Grundstücksanfangs– und –endwerte ist kein mathematischer Vorgang, der zu einem eindeutigen Ergebnis führt.(Rn.53)
Entscheidungsdatum: 2015-07-06
Aktenzeichen: 19 K 384.11
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2015:0706.19K384.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 22 Abs 5 S 4 BauGB, § 144 Abs 2 Nr 3 BauGB, § 145 Abs 1 S 1 Halbs 2 BauGB, § 145 Abs 2 BauGB, § 154 Abs 1 S 1 BauGB ... mehr
Eine Ausgleichsbetragsforderung gemäß § 154 Abs 1 S 1 (i.V.m. § 169 Abs. 1 Nr. 7) BauGB wird nicht schon in dem Zeitpunkt „begründet“, in dem das Sanierungs- bzw. Entwicklungsgebiet förmlich festgelegt wird.(Rn.44)
Auf der Grundlage der ausführlichen Darstellungen der Entwicklungsergebnisse in der Broschüre „Städtebaulicher Entwicklungsbereich Wasserstadt Berlin-Oberhavel - Bilanz der Entwicklung“ besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass in der Wasserstadt-Oberhavel jedenfalls eine wesentliche Gebietsverbesserung eingetreten ist, die auch den von ihr betroffenen Grundstücken zugute kommt.(Rn.47)
Die Ermittlung der Grundstücksanfangs– und –endwerte ist kein mathematischer Vorgang, der zu einem eindeutigen Ergebnis führt.(Rn.53)
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