VG Berlin 28. Kammer, 2015-06-11, 28 K 16.13

28 K 16.13Verwaltungsgericht / Chamber 2811.06.2015

Regest

Eine Untersuchungsanordnung ist auch dann rechtmäßig, wenn sich Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung für die Behörde, den Beamten und den Gutachter übereinstimmend klar aus dem Gesamtergebnis des Verwaltungsverfahrens ergeben.(Rn.37)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 28. Kammer — 28 K 16.13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-06-11

Aktenzeichen: 28 K 16.13

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2015:0611.28K16.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 44 Abs 1 S 1 BBG, § 44 Abs 6 BBG, § 39 Abs 1 S 3 BG BE 2009

Leitsatz

Eine Untersuchungsanordnung ist auch dann rechtmäßig, wenn sich Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung für die Behörde, den Beamten und den Gutachter übereinstimmend klar aus dem Gesamtergebnis des Verwaltungsverfahrens ergeben.(Rn.37)

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