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28 K 16.13•VG Berlin 28. Kammer, 2015-06-11, 28 K 16.13
28 K 16.13Verwaltungsgericht / Chamber 2811.06.2015
Eine Untersuchungsanordnung ist auch dann rechtmäßig, wenn sich Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung für die Behörde, den Beamten und den Gutachter übereinstimmend klar aus dem Gesamtergebnis des Verwaltungsverfahrens ergeben.(Rn.37)
Entscheidungsdatum: 2015-06-11
Aktenzeichen: 28 K 16.13
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2015:0611.28K16.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 44 Abs 1 S 1 BBG, § 44 Abs 6 BBG, § 39 Abs 1 S 3 BG BE 2009
Eine Untersuchungsanordnung ist auch dann rechtmäßig, wenn sich Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung für die Behörde, den Beamten und den Gutachter übereinstimmend klar aus dem Gesamtergebnis des Verwaltungsverfahrens ergeben.(Rn.37)
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