VG Berlin 33. Kammer, 2015-05-26, 33 K 233.14 A

33 K 233.14 AVerwaltungsgericht / Chamber 3326.05.2015

Regest

Russische Staatsangehörige inguschischer Volkszugehörigkeit können sich in den außerhalb Inguschetiens liegenden Teilen der Russischen Föderation, insbesondere in Russland niederlassen, da sie dort keine begründete Furcht vor Verfolgung haben müssen.(Rn.22)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 33. Kammer — 33 K 233.14 A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-05-26

Aktenzeichen: 33 K 233.14 A

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2015:0526.33K233.14A.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 AsylVfG 1992, § 3e AsylVfG 1992, § 60 AufenthG 2004

Orientierungssatz

Russische Staatsangehörige inguschischer Volkszugehörigkeit können sich in den außerhalb Inguschetiens liegenden Teilen der Russischen Föderation, insbesondere in Russland niederlassen, da sie dort keine begründete Furcht vor Verfolgung haben müssen.(Rn.22)

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