VG Berlin 28. Kammer, 2015-06-02, 28 L 123.15

28 L 123.15Verwaltungsgericht / Chamber 2802.06.2015

Regest

1. Die schriftliche Negativmitteilung an einen im Bewerbungsverfahren unterlegenen Bewerber stellt einen diesen belastenden Verwaltungsakt dar, der unmittelbar in dessen individuelle Rechtsposition eingreift und das Rechtsverhältnis zwischen dem Bewerber und dem Dienstherrn zu regeln bestimmt ist. (Rn.7) 2. Das Rechtsschutzziel des unterlegenen Bewerbers ist in der Hauptsache grundsätzlich mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen, für die die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten. (Rn.8) 3. Wird die Negativmitteilung nicht fristgerecht mit Widerspruch oder Klage angefochten, fehlt es an einem im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähigen Bewerbungsverfahrensanspruch. (Rn.9)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 28. Kammer — 28 L 123.15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-06-02

Aktenzeichen: 28 L 123.15

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2015:0602.28L123.15.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 33 Abs 2 GG, § 123 VwGO, § 35 VwVfG

Leitsatz

  1. Die schriftliche Negativmitteilung an einen im Bewerbungsverfahren unterlegenen Bewerber stellt einen diesen belastenden Verwaltungsakt dar, der unmittelbar in dessen individuelle Rechtsposition eingreift und das Rechtsverhältnis zwischen dem Bewerber und dem Dienstherrn zu regeln bestimmt ist. (Rn.7)

  2. Das Rechtsschutzziel des unterlegenen Bewerbers ist in der Hauptsache grundsätzlich mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen, für die die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten. (Rn.8)

  3. Wird die Negativmitteilung nicht fristgerecht mit Widerspruch oder Klage angefochten, fehlt es an einem im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähigen Bewerbungsverfahrensanspruch. (Rn.9)

Orientierungssatz

  1. Für die unterlegenen Bewerber stellt die sog. Negativmitteilung einen belastenden Verwaltungsakt dar, der unmittelbar in ihre individuelle Rechtsposition eingreift. (Rn.7)

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