VG Berlin 19. Kammer, 2015-04-15, 19 K 290.13

19 K 290.13Verwaltungsgericht / Chamber 1915.04.2015

Regest

1. Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Änderung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind.(Rn.18) 2. Die Vorschrift des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO BE soll sicherstellen, dass auf verschiedenen Grundstücken liegende Gebäude, die untereinander einen geringeren Abstand als 5 m haben, sich nur mit Brandwänden gegenüber stehen können.(Rn.20)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 19. Kammer — 19 K 290.13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-04-15

Aktenzeichen: 19 K 290.13

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2015:0415.19K290.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 113 Abs 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 30 Abs 2 Nr 1 BauO BE, § 30 Abs 8 BauO BE

Orientierungssatz

  1. Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Änderung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sind.(Rn.18)

  2. Die Vorschrift des § 30 Abs. 2 Nr. 1 BauO BE soll sicherstellen, dass auf verschiedenen Grundstücken liegende Gebäude, die untereinander einen geringeren Abstand als 5 m haben, sich nur mit Brandwänden gegenüber stehen können.(Rn.20)

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