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OVG 1 S 94.14•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2015-05-12, OVG 1 S 94.14
OVG 1 S 94.14Verwaltungsgericht / 1. Abteilung12.05.2015
1. Die Auswahlentscheidung betreffend die Vergabe von Sportwettenkonzessionen und die hierauf bezogenen Ankündigungsschreiben des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport sind keine Verwaltungsakte, mit der Folge, dass sich der vorläufige Rechtsschutz dagegen nach § 123 VwGO richtet.(Rn.5) 2. Ein Bewerber, der nicht zur zweiten Stufe des Sportwettenkonzessionsvergabeverfahrens zugelassen worden ist, kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung seines Bewerberverfahrensanspruchs aus Art. 3 Abs. 1 GG berufen.(Rn.9)
Entscheidungsdatum: 2015-05-12
Aktenzeichen: OVG 1 S 94.14
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0512.OVG1S94.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 80 VwGO, § 123 VwGO, § 146 Abs 4 S 3 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, Art 3 Abs 1 GG
Die Auswahlentscheidung betreffend die Vergabe von Sportwettenkonzessionen und die hierauf bezogenen Ankündigungsschreiben des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport sind keine Verwaltungsakte, mit der Folge, dass sich der vorläufige Rechtsschutz dagegen nach § 123 VwGO richtet.(Rn.5)
Ein Bewerber, der nicht zur zweiten Stufe des Sportwettenkonzessionsvergabeverfahrens zugelassen worden ist, kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung seines Bewerberverfahrensanspruchs aus Art. 3 Abs. 1 GG berufen.(Rn.9)
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