Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2008-07-01, 84/08, 84 A/08

84/08, 84 A/08Verfassungsgericht01.07.2008

Regest

Nachdem der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen.

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 84/08, 84 A/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-07-01

Aktenzeichen: 84/08, 84 A/08

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2008:0701.84.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 31ff VGHG BE, § 49ff VGHG BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Nachdem der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen.

Tenor

  1. Das Verfahren wird eingestellt.

  2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

  3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni 2008 seine Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

3 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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