VG Berlin 28. Kammer, 2015-03-20, 28 K 58.14

28 K 58.14Verwaltungsgericht / Chamber 2820.03.2015

Regest

1. Ist zu erwarten, dass ein Bewerber bei einem Einsatz, wie er im weit verstandenen Alltag eines Polizisten vorkommen kann, in eine Angstattacke verfällt, dann ist er aktuell polizeidienstunfähig, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11.(Rn.17) 2. Kampfsporterprobter Bewerber war wegen nicht völlig erklärlicher Panikattacken in Behandlung, die in Zusammenhang mit dem extensiven Konsum von koffeinhaltigen Getränken standen. Entscheidung, in der höhere Anforderungen an eine negative Eignungsprognose gestellt wurden, vgl. dazu, BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12.(Rn.21)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 28. Kammer — 28 K 58.14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-03-20

Aktenzeichen: 28 K 58.14

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2015:0320.28K58.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 113 Abs 1 S 4 VwGO, Art 33 Abs 2 GG, § 9 BeamtStG, § 4 Abs 1 S 1 LbG BE, § 105 Abs 1 S 1 BG BE

Orientierungssatz

  1. Ist zu erwarten, dass ein Bewerber bei einem Einsatz, wie er im weit verstandenen Alltag eines Polizisten vorkommen kann, in eine Angstattacke verfällt, dann ist er aktuell polizeidienstunfähig, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11.(Rn.17)

  2. Kampfsporterprobter Bewerber war wegen nicht völlig erklärlicher Panikattacken in Behandlung, die in Zusammenhang mit dem extensiven Konsum von koffeinhaltigen Getränken standen. Entscheidung, in der höhere Anforderungen an eine negative Eignungsprognose gestellt wurden, vgl. dazu, BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12.(Rn.21)

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