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OVG 2 A 15.12•Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, 2014-12-18, OVG 2 A 15.12
OVG 2 A 15.12Verwaltungsgericht / 2. Abteilung18.12.2014
Zur Berücksichtigungspflicht eines vom Plangeber beschlossenen Einzelhandels- und Entwicklungskonzepts bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplan, mit dem ein Gebiet für ein Einkaufs-, Dienstleistungs- und Freizeitzentrum festgesetzt wird.(Rn.24)
Entscheidungsdatum: 2014-12-18
Aktenzeichen: OVG 2 A 15.12
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2014:1218.OVG2A15.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 47 VwGO, § 1 Abs 6 Nr 1 BauGB, § 1 Abs 6 Nr 11 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 2 Abs 3 BauGB ... mehr
Zur Berücksichtigungspflicht eines vom Plangeber beschlossenen Einzelhandels- und Entwicklungskonzepts bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplan, mit dem ein Gebiet für ein Einkaufs-, Dienstleistungs- und Freizeitzentrum festgesetzt wird.(Rn.24)
Ein Konzept stellt ein nach BauGB § 1 Abs 6 Nr 11 bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigendes Entwicklungskonzept dar, wenn es eine planerische Konzeption zur Steuerung der Einzelhandelsentwicklung enthält.(Rn.31)
In die Abwägungsentscheidung muss einfließen, ob ein Bedarf für die Ansiedlung des mit dem Bebauungsplan geplanten Vorhabens besteht.(Rn.36)
Ferner sind die Nachweise zu führen, dass keine Flächen innerhalb des Stadtteilzentrums für die Errichtung eines Einkaufszentrums zur Verfügung stehen und dass sich das Vorhaben nicht wesentlich negativ auf zentrale Versorgungsbereiche auswirkt.(Rn.38)
Eine Abkehr von einem Einzelhandelskonzept muss in der Abwägung einen eindeutigen Niederschlag finden.(Rn.41)
Die Festsetzung der höchstzulässigen Verkaufsfläche ist abwägungsfehlerhaft, wenn der Plangeber hierbei die künftige Entwicklung des Stadtteilzentrums nicht angemessen berücksichtigt.(Rn.43)
Die abwägungsfehlerhafte Festsetzung einer Verkaufsfläche von 20.000 m² führt zu einem Ermittlung-/Abwägungsdefizit bei der vorgesehenen Anzahl der Stellplätze, wenn der Plangeber der Ermittlung des Bedarfs unzutreffende Ausgangsdaten zu Grunde gelegt hat.(Rn.47)
Die Auswirkungen geplanter Abstandsflächenunterschreitungen auf gesunde Wohn- und Arbeitsbedingungen (§ 1 Abs 6 Nr 1 BauGB) muss der Plangeber hinreichend in den Blick nehmen.(Rn.52)
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