Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, 2015-03-26, OVG 2 B 2.12

OVG 2 B 2.12Verwaltungsgericht / 2. Abteilung26.03.2015

Regest

Ein Antrag auf Urteilsergänzung ist nur zulässig, wenn ein nicht erledigter Teil des Verfahrens so konkret aufgezeigt wird, dass die Möglichkeit der verlangten Ergänzung in Betracht gezogen werden kann. Zur Richtigstellung einer für falsch gehaltenen Entscheidung dient das Verfahren nach § 120 Abs. 1 VwGO nicht.(Rn.9)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat — OVG 2 B 2.12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-26

Aktenzeichen: OVG 2 B 2.12

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0326.OVG2B2.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Ein Antrag auf Urteilsergänzung ist nur zulässig, wenn ein nicht erledigter Teil des Verfahrens so konkret aufgezeigt wird, dass die Möglichkeit der verlangten Ergänzung in Betracht gezogen werden kann. Zur Richtigstellung einer für falsch gehaltenen Entscheidung dient das Verfahren nach § 120 Abs. 1 VwGO nicht.(Rn.9)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.