Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat, 2014-12-18, OVG 2 A 3.13

OVG 2 A 3.13Verwaltungsgericht / 2. Abteilung18.12.2014

Regest

1. Der Plangeber hat bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans das von ihm beschlossene Einzelhandelskonzept zu berücksichtigten und daraus sich ergebende Ansiedlungsregelungen zu beachten; hier: Möglichkeit des Ausweichens mit einem Vorhaben auf Erweiterungsbereiche nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass für dieses Vorhaben ein Bedarf besteht, innerhalb des Zentrumsbereichs hierfür keine Flächen verfügbar sind und sich das Vorhaben nicht wesentlich negativ auf zentrale Versorgungsbereiche auswirkt.(Rn.34) 2. Die Festsetzung einer höchstzulässigen Verkaufsfläche ist abwägungsfehlerhaft, wenn der Plangeber hierbei die künftige Entwicklung des Stadtteilzentrums nicht angemessen berücksichtigt.(Rn.43) 3. In der Festsetzung einer grenzständigen Bebauung durch ein Einkaufszentrum liegt ein Abwägungsdefizit, wenn die möglichen Auswirkungen der sich daraus ergebenden Gebäudeabstände zu Wohnhäusern nicht hinreichend ermittelt worden sind.(Rn.55)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat — OVG 2 A 3.13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-12-18

Aktenzeichen: OVG 2 A 3.13

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2014:1218.OVG2A3.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 47 VwGO, § 1 Abs 6 Nr 1 BauGB, § 1 Abs 6 Nr 11 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, § 2 Abs 3 BauGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Der Plangeber hat bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans das von ihm beschlossene Einzelhandelskonzept zu berücksichtigten und daraus sich ergebende Ansiedlungsregelungen zu beachten; hier: Möglichkeit des Ausweichens mit einem Vorhaben auf Erweiterungsbereiche nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass für dieses Vorhaben ein Bedarf besteht, innerhalb des Zentrumsbereichs hierfür keine Flächen verfügbar sind und sich das Vorhaben nicht wesentlich negativ auf zentrale Versorgungsbereiche auswirkt.(Rn.34)

  2. Die Festsetzung einer höchstzulässigen Verkaufsfläche ist abwägungsfehlerhaft, wenn der Plangeber hierbei die künftige Entwicklung des Stadtteilzentrums nicht angemessen berücksichtigt.(Rn.43)

  3. In der Festsetzung einer grenzständigen Bebauung durch ein Einkaufszentrum liegt ein Abwägungsdefizit, wenn die möglichen Auswirkungen der sich daraus ergebenden Gebäudeabstände zu Wohnhäusern nicht hinreichend ermittelt worden sind.(Rn.55)

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