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L 19 AS 606/15 B PKH•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 19. Senat, 2015-03-27, L 19 AS 606/15 B PKH
L 19 AS 606/15 B PKHSozialversicherungsgericht / Division 1927.03.2015
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss bei mangelnder Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 20. Januar 2015, S 129 AS 17541/12, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-03-27
Aktenzeichen: L 19 AS 606/15 B PKH
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2015:0327.L19AS606.15BPKH.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 172 Abs 3 Nr 2 SGG, § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 118 Abs 2 S 4 ZPO
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss bei mangelnder Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. (Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 20. Januar 2015, S 129 AS 17541/12, Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Januar 2015 wird als unstatthaft verworfen.
Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
1 Das angerufene Sozialgericht
2 Die dagegen am 27. Februar 2015 noch rechtzeitig erhobene Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat (dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 172 Randnummer
3 Soweit schließlich der Kläger mit Schreiben vom 22. März 2015 darauf hingewiesen hat, dass ihm über längere Zeiträume bereits keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden haben und dies auch Gegenstand andere Rechtsstreitigkeiten gewesen sei, ändert dies nichts an der vom SG getroffenen Entscheidung. Aufgrund der fehlenden Zulässigkeit ist dem Senat eine inhaltliche Überprüfung des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses vom 20. Januar 2015 verwehrt.
4 Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 4 ZPO).
5 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
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