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4 L 388.14•VG Berlin 4. Kammer, 2015-01-13, 4 L 388.14
4 L 388.14Verwaltungsgericht / 4. Kammer13.01.2015
1. Der in § 70 Abs 1 GewO normierte Anspruch, dass jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt ist, richtet sich gegen den Veranstalter, der die Auswahlentscheidung zu treffen hat.(Rn.15) 2. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines Standplatzes auf der „Internationalen Grünen Woche“ in Berlin gegenüber dem Land Berlin, da dieses sich im Gesellschaftsvertrag der Messe Berlin GmbH keine Weisungsbefugnisse für die Auswahlentscheidung vorbehalten hat.(Rn.15) 3. Weisungen an den Geschäftsführer durch die Gesellschafter, die in Form von Beschlüssen gemäß § 37 Abs 1 GmbHG grundsätzlich vorgesehen sind, unterliegen – abhängig von den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages (vgl. § 45 Abs 2 GmbHG) der Beschlussfassung der Gesellschafter, § 47 Abs 1 GmbHG, weshalb die Weisung einer Standzuteilung allein durch einen Mehrheitsgesellschafter nicht statthaft ist.(Rn.17)
Entscheidungsdatum: 2015-01-13
Aktenzeichen: 4 L 388.14
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2015:0113.4L388.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 70 Abs 1 GewO, § 70 Abs 3 GewO, § 45 Abs 2 GmbHG, § 47 Abs 1 GmbHG, § 37 Abs 1 GmbHG
Der in § 70 Abs 1 GewO normierte Anspruch, dass jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt ist, richtet sich gegen den Veranstalter, der die Auswahlentscheidung zu treffen hat.(Rn.15)
Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines Standplatzes auf der „Internationalen Grünen Woche“ in Berlin gegenüber dem Land Berlin, da dieses sich im Gesellschaftsvertrag der Messe Berlin GmbH keine Weisungsbefugnisse für die Auswahlentscheidung vorbehalten hat.(Rn.15)
Weisungen an den Geschäftsführer durch die Gesellschafter, die in Form von Beschlüssen gemäß § 37 Abs 1 GmbHG grundsätzlich vorgesehen sind, unterliegen – abhängig von den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages (vgl. § 45 Abs 2 GmbHG) der Beschlussfassung der Gesellschafter, § 47 Abs 1 GmbHG, weshalb die Weisung einer Standzuteilung allein durch einen Mehrheitsgesellschafter nicht statthaft ist.(Rn.17)
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