KG Berlin 6. Zivilsenat, 2014-10-15, 6 U 233/12

6 U 233/12Obergericht / Civil Chamber 615.10.2014

Regest

1. Der Versicherungsnehmer ist gemäß § 31 Nr. 1 der vereinbarten VHB 2008 (entspricht § 16 Nr. 2 Muster VHB 2008) leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. 2. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer zweimal einen unterschiedlichen Anschaffungszeitpunkt eines angeblich gebraucht gekauften Gerätemodells mitteilt, das zu den jeweils genannten Zeitpunkten noch nicht im Handel war. Verfahrensgang vorgehend KG Berlin 6. Zivilsenat, 26. August 2014, 6 U 233/12, Beschluss vorgehend LG Berlin, 2. November 2012, 23 O 97/12

Gesamter Gesetzestext

KG Berlin 6. Zivilsenat — 6 U 233/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-15

Aktenzeichen: 6 U 233/12

ECLI: ECLI:DE:KG:2014:1015.6U233.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 31 Nr 1 VHB 2008, Abschn B § 16 Nr 2 VHB 2008

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Der Versicherungsnehmer ist gemäß § 31 Nr. 1 der vereinbarten VHB 2008 (entspricht § 16 Nr. 2 Muster VHB 2008) leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.

  2. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer zweimal einen unterschiedlichen Anschaffungszeitpunkt eines angeblich gebraucht gekauften Gerätemodells mitteilt, das zu den jeweils genannten Zeitpunkten noch nicht im Handel war.

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin 6. Zivilsenat, 26. August 2014, 6 U 233/12, Beschluss vorgehend LG Berlin, 2. November 2012, 23 O 97/12

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2.11.2012 - 23 O 97/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1 Die Berufung war durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich unbegründet ist und auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorliegen. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26.9.2014 Bezug genommen, an dem der Senat nach erneuter Prüfung einstimmig festhält.

2 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.

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