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3 L 562.14•VG Berlin 3. Kammer, 2015-02-19, 3 L 562.14
3 L 562.14Verwaltungsgericht / 3. Kammer19.02.2015
1. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen.(Rn.5) 2. Bei der Ermittlung des Lehrangebots werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen.(Rn.13) 3. Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung, das Lehrangebot und damit die Kapazität mindernd, Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten Studiengang erbracht werden.(Rn.20) 4. Die von anderen Lehreinheiten für Studierende der Lehreinheit erbrachten Lehrleistungen sind als Fremdanteile abzusetzen.(Rn.100)
Entscheidungsdatum: 2015-02-19
Aktenzeichen: 3 L 562.14
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2015:0219.3L562.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 123 Abs 1 VwGO, § 8 KapVO BE, § 9 Abs 2 LVerpflV BE, § 9 KapVO BE, § 10 S 1 KapVO BE ... mehr
Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen.(Rn.5)
Bei der Ermittlung des Lehrangebots werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen.(Rn.13)
Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung, das Lehrangebot und damit die Kapazität mindernd, Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten Studiengang erbracht werden.(Rn.20)
Die von anderen Lehreinheiten für Studierende der Lehreinheit erbrachten Lehrleistungen sind als Fremdanteile abzusetzen.(Rn.100)
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