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3 L 687.14•VG Berlin 3. Kammer, 2015-02-19, 3 L 687.14
3 L 687.14Verwaltungsgericht / 3. Kammer19.02.2015
1. Eine vorläufige Zulassung zu einem Bachelorstudiengang im Wege des einstweiligen Rechtschutzes ist grundsätzlich nicht möglich, wenn erkennbar ist, dass über die in der Zulassungsordnung festgesetzte Zulassungszahl und über die Zahl der tatsächlich besetzten Studienplätze hinaus kein weiterer Studienplatz vorhanden ist.(Rn.2) Etwas anderes kann gelten, wenn erkennbar ist, dass das der Festsetzung der Zulassungszahlen vorgelagerte Verfahren mit rechtlich beachtlichen Fehlern behaftet ist.(Rn.3) 2. Es ist regelmäßig für die Rechtmäßigkeit der Kapazitätsberechnung unerheblich, dass für Bachelorstudiengänge, die einen betriebswirtschaftlichen Hintergrund haben, zum Zweck der Kapazitätsermittlung eine abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt, nämlich die Lehreinheit BWL gebildet wurde.(Rn.4) 3. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Danach sind sämtliche der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag zugewiesenen Hochschullehrerstellen als verfügbare Stellen einzustellen.(Rn.5) 4. Die Lehrauftragsstunden reduzieren sich grundsätzlich, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind.(Rn.14) Zu berücksichtigen sind insoweit auch die wegen unbezahlter Beurlaubung vorübergehend freien Stellen.(Rn.15)
Entscheidungsdatum: 2015-02-19
Aktenzeichen: 3 L 687.14
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2015:0219.3L687.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 123 Abs 1 VwGO, § 4 LVerpflV BE, § 4 KapVO BE, § 8 KapVO BE, § 9 KapVO BE ... mehr
Eine vorläufige Zulassung zu einem Bachelorstudiengang im Wege des einstweiligen Rechtschutzes ist grundsätzlich nicht möglich, wenn erkennbar ist, dass über die in der Zulassungsordnung festgesetzte Zulassungszahl und über die Zahl der tatsächlich besetzten Studienplätze hinaus kein weiterer Studienplatz vorhanden ist.(Rn.2) Etwas anderes kann gelten, wenn erkennbar ist, dass das der Festsetzung der Zulassungszahlen vorgelagerte Verfahren mit rechtlich beachtlichen Fehlern behaftet ist.(Rn.3)
Es ist regelmäßig für die Rechtmäßigkeit der Kapazitätsberechnung unerheblich, dass für Bachelorstudiengänge, die einen betriebswirtschaftlichen Hintergrund haben, zum Zweck der Kapazitätsermittlung eine abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt, nämlich die Lehreinheit BWL gebildet wurde.(Rn.4)
Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Danach sind sämtliche der Lehreinheit zum Berechnungsstichtag zugewiesenen Hochschullehrerstellen als verfügbare Stellen einzustellen.(Rn.5)
Die Lehrauftragsstunden reduzieren sich grundsätzlich, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind.(Rn.14) Zu berücksichtigen sind insoweit auch die wegen unbezahlter Beurlaubung vorübergehend freien Stellen.(Rn.15)
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