VG Berlin, 2014-12-19, 4 K 17.11

4 K 17.11Verwaltungsgericht19.12.2014

Regest

1. Überschreitet eine Körperschaft, die ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung im Wesentlichen in der Repräsentation der Interessen ihrer Mitglieder findet, ihren gesetzlichen Aufgabenbereich, greift sie ohne die erforderliche Rechtsgrundlage in deren Grundrecht ein.(Rn.26) 2. Ein Kammermitglied, das einen Anspruch auf Einhaltung der gesetzlichen Grenzen seiner Zwangskorporation einklagen will, muss diesen zunächst in dem Rechtsverhältnis geltend machen, das ihn begründet.(Rn.31)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin — 4 K 17.11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-12-19

Aktenzeichen: 4 K 17.11

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2014:1219.4K17.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 1 Abs 1 IHKG

Orientierungssatz

  1. Überschreitet eine Körperschaft, die ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung im Wesentlichen in der Repräsentation der Interessen ihrer Mitglieder findet, ihren gesetzlichen Aufgabenbereich, greift sie ohne die erforderliche Rechtsgrundlage in deren Grundrecht ein.(Rn.26)

  2. Ein Kammermitglied, das einen Anspruch auf Einhaltung der gesetzlichen Grenzen seiner Zwangskorporation einklagen will, muss diesen zunächst in dem Rechtsverhältnis geltend machen, das ihn begründet.(Rn.31)

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