Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2009-04-20, 90/08

90/08Verfassungsgericht20.04.2009

Regest

Die Verfassungsbeschwerde ist aus den mitgeteilten Gründen nach § 23 S 1 VerfGHG BE zu verwerfen (A-limine-Abweisung). (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 16. April 2008, 16 UF 17/08, Beschluss vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 3. Januar 2008, 173 F 9651/05, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 90/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-04-20

Aktenzeichen: 90/08

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2009:0420.90.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23 S 1 VerfGHG BE, § 23 S 2 VerfGHG BE, § 49ff VerfGHG BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Die Verfassungsbeschwerde ist aus den mitgeteilten Gründen nach § 23 S 1 VerfGHG BE zu verwerfen (A-limine-Abweisung). (Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend KG Berlin, 16. April 2008, 16 UF 17/08, Beschluss vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 3. Januar 2008, 173 F 9651/05, Beschluss

Tenor

  1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

  2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

  3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Entscheidungen in seiner familienrechtlichen Sache.

2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Februar 2009 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2009 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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