Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 80. Senat, 2015-02-12, OVG 80 D 2.12

OVG 80 D 2.12Verwaltungsgericht / Division 8012.02.2015

Regest

1. Mit der an die Stelle des § 40 Abs. 1 S. 2 LBG a.F. (juris: BG BE) getretenen Regelung des § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG hat der Gesetzgeber trotz des geänderten Wortlauts, der das "Ansehen des Beamtentums" nicht mehr erwähnt, die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlichen Verhaltens nicht eingeschränkt.(Rn.28) 2. Vom Vorwurf, den dienstlichen Arbeitsplatzcomputer für private Zwecke durch Aufruf von pornographischen Internet-Seiten genutzt zu haben, ist freizustellen, wer sich nur kurze Zeit auf den Internetseiten aufhält. Mit Blick auf den Schutzzweck des Verbots privater Internetnutzung (Kosten/zweckwidriger Einsatz der Arbeitszeit/Ablenkung) ist von einem disziplinarwürdigen Verhalten erst dann auszugehen, wenn der Beamte zumindest längere Zeit an einem einzelnen Tag oder öfter und wiederholt Zeit am Dienst-PC mit privater Internetnutzung verbringt.(Rn.37) 3. Die sexuelle Stimulierung im Dienst durch den Konsum pornographischer Darstellungen legt einen Verstoß gegen die Pflicht des Beamten zu einem achtungs- und vertrauensschädigenden Verhalten nicht nahe.(Rn.40) 4. Beim Dienstvergehen wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften erstreckt sich der Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung.(Rn.46)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 80. Senat — OVG 80 D 2.12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-02-12

Aktenzeichen: OVG 80 D 2.12

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0212.OVG80D2.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 34 S 3 BeamtStG, § 47 Abs 1 S 2 BeamtStG, § 13 DiszG BE, § 14 Abs 1 Nr 2 DiszG BE, § 20 S 3 BG BE ... mehr

Orientierungssatz

  1. Mit der an die Stelle des § 40 Abs. 1 S. 2 LBG a.F. (juris: BG BE) getretenen Regelung des § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG hat der Gesetzgeber trotz des geänderten Wortlauts, der das "Ansehen des Beamtentums" nicht mehr erwähnt, die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlichen Verhaltens nicht eingeschränkt.(Rn.28)

  2. Vom Vorwurf, den dienstlichen Arbeitsplatzcomputer für private Zwecke durch Aufruf von pornographischen Internet-Seiten genutzt zu haben, ist freizustellen, wer sich nur kurze Zeit auf den Internetseiten aufhält. Mit Blick auf den Schutzzweck des Verbots privater Internetnutzung (Kosten/zweckwidriger Einsatz der Arbeitszeit/Ablenkung) ist von einem disziplinarwürdigen Verhalten erst dann auszugehen, wenn der Beamte zumindest längere Zeit an einem einzelnen Tag oder öfter und wiederholt Zeit am Dienst-PC mit privater Internetnutzung verbringt.(Rn.37)

  3. Die sexuelle Stimulierung im Dienst durch den Konsum pornographischer Darstellungen legt einen Verstoß gegen die Pflicht des Beamten zu einem achtungs- und vertrauensschädigenden Verhalten nicht nahe.(Rn.40)

  4. Beim Dienstvergehen wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften erstreckt sich der Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung.(Rn.46)

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