Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, 2015-03-31, OVG 3 B 10.14

OVG 3 B 10.14Verwaltungsgericht / 3. Abteilung31.03.2015

Regest

1. Die von den zuständigen Behörden vorzunehmende Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, ist mit komplexen Bewertungen verbunden, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates beziehen.(Rn.3) 2. Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis des Wohnsitzstaates sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen (Anschluss: EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, C-84/12; NVwZ 2014, 289).(Rn.3)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat — OVG 3 B 10.14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-31

Aktenzeichen: OVG 3 B 10.14

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0331.OVG3B10.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 23 Abs 4 EGV 810/2009, Art 32 Abs 1 EGV 810/2009, Art 35 Abs 6 EGV 810/2009, § 161 Abs 2 VwGO

Orientierungssatz

  1. Die von den zuständigen Behörden vorzunehmende Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, ist mit komplexen Bewertungen verbunden, die sich u. a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates beziehen.(Rn.3)

  2. Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u. a. auf einer vertieften Kenntnis des Wohnsitzstaates sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen (Anschluss: EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, C-84/12; NVwZ 2014, 289).(Rn.3)

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