Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 2015-02-13, OVG 12 N 20.13

OVG 12 N 20.13Verwaltungsgericht / Division 1213.02.2015

Regest

1. Angesichts der unwirksamen ursprünglichen Regelung (§ 1 Abs. 2 SoBEZ VertV 2005 (juris: SoBedErgZVertV BB 2005)) verstößt der durch Änderungsverordnung vom 18. Mai 2007 rückwirkend auf den 1. Januar 2006 angeordnete Verzicht auf die Verteilungsregelung für einen Härtefallausgleichsanteil von zehn Prozent an den dem Land Brandenburg zufließenden Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (§ 11 Abs. 3a FAG (juris: FinAusglG)) nicht gegen höherrangiges Recht. (Rn.11) 2. Auf eine ergänzende Zuweisung von Mitteln im Rahmen des Sonderlastenausgleichs für die Aufgabenwahrnehmung nach SGB II über die in § 15 Satz 1 BbgFAG a.F. (juris: GemFinAusglG BB) genannten Mittel (Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen) hinaus besteht für die kreisfreien Städte und Landkreise kein Anspruch.(Rn.21)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat — OVG 12 N 20.13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-02-13

Aktenzeichen: OVG 12 N 20.13

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0213.OVG12N20.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 11 Abs 3a FinAusglG vom 01.01.2005, § 15 GemFinAusglG BB vom 27.10.2006, § 1 Abs 2 SoBedErgZVertV BB 2005, § 1 Abs 4 GemFinAusglG BB

Leitsatz

  1. Angesichts der unwirksamen ursprünglichen Regelung (§ 1 Abs. 2 SoBEZ VertV 2005 (juris: SoBedErgZVertV BB 2005)) verstößt der durch Änderungsverordnung vom 18. Mai 2007 rückwirkend auf den 1. Januar 2006 angeordnete Verzicht auf die Verteilungsregelung für einen Härtefallausgleichsanteil von zehn Prozent an den dem Land Brandenburg zufließenden Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (§ 11 Abs. 3a FAG (juris: FinAusglG)) nicht gegen höherrangiges Recht. (Rn.11)

  2. Auf eine ergänzende Zuweisung von Mitteln im Rahmen des Sonderlastenausgleichs für die Aufgabenwahrnehmung nach SGB II über die in § 15 Satz 1 BbgFAG a.F. (juris: GemFinAusglG BB) genannten Mittel (Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen) hinaus besteht für die kreisfreien Städte und Landkreise kein Anspruch.(Rn.21)

Orientierungssatz

  1. Die besonderen Zuweisungen, zu denen auch die Sonderbedarfs-Ergänzungszuweisungen gehören, bilden keinen eigenständigen Finanzausgleichstatbestand, sondern sind einer von mehreren Bestandteilen eines einheitlichen durch das Finanzausgleichsgesetz geregelten komplexen Finanzausgleichs (VerfG Potsdam, Urteil vom 22. November 2007 – 75/05 –, NVwZ-RR 2008, 292).(Rn.8)

  2. Auch im Hinblick auf die Neuregelung der Verteilung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen ab dem Jahre 2006 auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 15 Satz 2 GemFinAusglG BB war eine rechtzeitige „gebündelte“ Anhörung „in Gestalt“ der kommunalen Spitzenverbände ausreichend. Eine Anhörung der einzelnen Gemeinde bedurfte es nicht. (Rn.10)

  3. Die kommunalaufsichtliche Bestätigung einer Haushaltssatzung bildet keinen Umstand, der der Gemeinde die prognostizierte Einnahme gewährleistet und begründet kein besonderes Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Verteilung von Ausgleichsmitteln.(Rn.15)

  4. Sieht der Landesgesetzgeber von der Optionsmöglichkeit einer Übertragung von Aufgaben auf andere kommunale Träger ab, liegt darin keine neue Aufgabenzuweisung. (Rn.16)

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