VG Berlin 22. Kammer, 2014-11-20, 22 K 67.14

22 K 67.14Verwaltungsgericht / Chamber 2220.11.2014

Regest

1. Die Übernahme der Funktion des Vorsitzenden des Verwaltungsrats einer Schweizer Aktiengesellschaft stellt eine mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbare gewerbliche Tätigkeit im Sinn des § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO (juris: WiPrO) dar.(Rn.36) 2. Nach den einschlägigen Vorschriften des Schweizer Aktienrechts ist die Tätigkeit des Vorsitzenden des Verwaltungsrats weder mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden nach deutschen Aktienrecht noch mit der Stellung als Gesellschafter einer GmbH vergleichbar.(Rn.44) (Rn.55)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 22. Kammer — 22 K 67.14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-20

Aktenzeichen: 22 K 67.14

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2014:1120.22K67.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 43a Abs 3 Nr 1 WiPrO, Art 716a OR CHE, Art 49 AEUV, Art 56 AEUV, § 111 AktG ... mehr

Leitsatz

  1. Die Übernahme der Funktion des Vorsitzenden des Verwaltungsrats einer Schweizer Aktiengesellschaft stellt eine mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbare gewerbliche Tätigkeit im Sinn des § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO (juris: WiPrO) dar.(Rn.36)

  2. Nach den einschlägigen Vorschriften des Schweizer Aktienrechts ist die Tätigkeit des Vorsitzenden des Verwaltungsrats weder mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden nach deutschen Aktienrecht noch mit der Stellung als Gesellschafter einer GmbH vergleichbar.(Rn.44) (Rn.55)

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