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19 K 385.12•VG Berlin 19. Kammer, 2014-11-19, 19 K 385.12
19 K 385.12Verwaltungsgericht / Chamber 1919.11.2014
1. Die Frage, ob es sich bei einem Vorhabengrundstück um unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB handelt, kann isoliert nicht Gegenstand eines Bauvorbescheides sein.(Rn.44) 2. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche noch diesem Zusammenhang angehört.(Rn.49) 3. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt.(Rn.66) 4. Die Erteilung einer Abweichung von Abstandsflächenvorschriften ist nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen einer atypischen Situation zulässig, wobei die atypische Situation eine grundstücksbezogene sein muss.(Rn.75)
Entscheidungsdatum: 2014-11-19
Aktenzeichen: 19 K 385.12
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2014:1119.19K385.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 42 Abs 1 VwGO, § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 4 Abs 2 Nr 2 BauNVO, § 15 BauNVO, § 6 BauO BE ... mehr
Die Frage, ob es sich bei einem Vorhabengrundstück um unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB handelt, kann isoliert nicht Gegenstand eines Bauvorbescheides sein.(Rn.44)
Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche noch diesem Zusammenhang angehört.(Rn.49)
Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt.(Rn.66)
Die Erteilung einer Abweichung von Abstandsflächenvorschriften ist nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen einer atypischen Situation zulässig, wobei die atypische Situation eine grundstücksbezogene sein muss.(Rn.75)
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