VG Berlin 7. Kammer, 2014-12-12, 7 K 242.13

7 K 242.13Verwaltungsgericht / Chamber 712.12.2014

Regest

1. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig war, nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, zwischen den Beteiligten ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und überdies ein Feststellungsinteresse gegeben ist.(Rn.24) 2. Setzt ein Schadenersatzanspruch ein Verschulden voraus, so scheidet er in aller Regel aus, wenn ein Kollegialgericht das als rechtswidrig und schadenstiftend angegriffene Verwaltungshandeln als objektiv rechtmäßig angesehen hat.(Rn.29)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 7. Kammer — 7 K 242.13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-12-12

Aktenzeichen: 7 K 242.13

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2014:1212.7K242.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

  1. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig war, nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, zwischen den Beteiligten ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und überdies ein Feststellungsinteresse gegeben ist.(Rn.24)

  2. Setzt ein Schadenersatzanspruch ein Verschulden voraus, so scheidet er in aller Regel aus, wenn ein Kollegialgericht das als rechtswidrig und schadenstiftend angegriffene Verwaltungshandeln als objektiv rechtmäßig angesehen hat.(Rn.29)

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