VG Berlin 7. Kammer, 2014-11-26, 7 K 260.13

7 K 260.13Verwaltungsgericht / Chamber 726.11.2014

Regest

1. Bei der Deutschen Telekom AG handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, auf die das von der früheren Deutschen Bundespost mit der Klägerin begründete Beamtenverhältnis übergegangen ist.(Rn.29) 2. Die Nachfolgeunternehmen haben keinen über die Vorgaben des Artikels 33 Abs. 5 GG hinausgehenden Gestaltungsspielraum.(Rn.31) 3. Es bedarf für eine dem Amt entsprechende Zuweisung keines konkreten personenbezogenen Funktionsvergleichs der früheren im Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost ausgeübten hoheitlichen Tätigkeit mit der zugewiesenen nichthoheitlichen Tätigkeit.(Rn.37)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 7. Kammer — 7 K 260.13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-11-26

Aktenzeichen: 7 K 260.13

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2014:1126.7K260.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 4 Abs 4 S 2 PostPersRG, § 28 PostPersRG, § 29 PostPersRG, § 99 BetrVG, Art 33 Abs 5 GG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Bei der Deutschen Telekom AG handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, auf die das von der früheren Deutschen Bundespost mit der Klägerin begründete Beamtenverhältnis übergegangen ist.(Rn.29)

  2. Die Nachfolgeunternehmen haben keinen über die Vorgaben des Artikels 33 Abs. 5 GG hinausgehenden Gestaltungsspielraum.(Rn.31)

  3. Es bedarf für eine dem Amt entsprechende Zuweisung keines konkreten personenbezogenen Funktionsvergleichs der früheren im Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundespost ausgeübten hoheitlichen Tätigkeit mit der zugewiesenen nichthoheitlichen Tätigkeit.(Rn.37)

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