Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2009-04-04, 147/08

147/08Verfassungsgericht04.04.2009

Regest

Die Verfassungsbeschwerde wurde gem § 23 VGHG BE nach Hinweis ohne weitere Begründung zurückgewiesen. Verfahrensgang vorgehend AG Schöneberg, 4. Juli 2008, 14 C 235/07, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 147/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-04-04

Aktenzeichen: 147/08

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2009:0404.147.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23 S 1 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Die Verfassungsbeschwerde wurde gem § 23 VGHG BE nach Hinweis ohne weitere Begründung zurückgewiesen.

Verfahrensgang

vorgehend AG Schöneberg, 4. Juli 2008, 14 C 235/07, Beschluss

Tenor

  1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

  2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

  3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und eine Kostenrechnung aus einem Mietrechtsstreit.

2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2008 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß §23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

4 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

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