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3 K 466.13•VG Berlin 3. Kammer, 2014-09-18, 3 K 466.13
3 K 466.13Verwaltungsgericht / 3. Kammer18.09.2014
1. Bei der Festsetzung einer Frist zur Beendigung eines Masterstudiums nach § 126 Abs 5 S 4 BerlHG (juris: HSchulG BE 2011) handelt es sich nicht unmittelbar um eine Entscheidung über die Aufhebung von Studiengängen, so dass für diese nicht der Akademische Senat, sondern der Fakultätsrat zuständig ist.(Rn.43) 2. Der Fakultätsrat kann nach § 126 Abs 5 S 4 BerlHG (juris: HSchulG BE 2011) auch einen Zeitpunkt festlegen, zu dem die Prüfungen letztmalig absolviert werden können, und muss sich nicht darauf beschränken, lediglich einen Zeitpunkt festzulegen, bis zu welchem sich die betroffenen Studierenden letztmalig zur Abschlussprüfung in den auslaufenden Diplom- und Magisterstudiengängen anmelden dürfen.(Rn.44) 3. Es erscheint bereits fraglich, ob überhaupt eine individuelle Verlängerung der nach § 126 Abs 5 S 4 BerlHG (juris: HSchulG BE 2011) festgesetzten Frist in Betracht kommt.(Rn.49)
Entscheidungsdatum: 2014-09-18
Aktenzeichen: 3 K 466.13
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2014:0918.3K466.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Bei der Festsetzung einer Frist zur Beendigung eines Masterstudiums nach § 126 Abs 5 S 4 BerlHG (juris: HSchulG BE 2011) handelt es sich nicht unmittelbar um eine Entscheidung über die Aufhebung von Studiengängen, so dass für diese nicht der Akademische Senat, sondern der Fakultätsrat zuständig ist.(Rn.43)
Der Fakultätsrat kann nach § 126 Abs 5 S 4 BerlHG (juris: HSchulG BE 2011) auch einen Zeitpunkt festlegen, zu dem die Prüfungen letztmalig absolviert werden können, und muss sich nicht darauf beschränken, lediglich einen Zeitpunkt festzulegen, bis zu welchem sich die betroffenen Studierenden letztmalig zur Abschlussprüfung in den auslaufenden Diplom- und Magisterstudiengängen anmelden dürfen.(Rn.44)
Es erscheint bereits fraglich, ob überhaupt eine individuelle Verlängerung der nach § 126 Abs 5 S 4 BerlHG (juris: HSchulG BE 2011) festgesetzten Frist in Betracht kommt.(Rn.49)
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