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L 18 AS 2341/14 B•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat, 2014-09-05, L 18 AS 2341/14 B
L 18 AS 2341/14 BSozialversicherungsgericht / Division 1805.09.2014
Der Antrag auf mündliche Verhandlung nach einem ergangenen Gerichtsbescheid ist binnen eines Monats seit Zustellung des Gerichtsbescheides nach § 105 Abs. 2 SGG zu stellen. Nennt eine Rechtsmittelbelehrung anstelle des statthaften Rechtsbehelfs fälschlich einen anderen Rechtsbehelf, so stellt dies eine Belehrung dahingehend i. S. von § 66 Abs. 2 S. 1 HS. 2 2. Alt. SGG dar, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus, 17. Juni 2014, S 21 AS 610/11, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-09-05
Aktenzeichen: L 18 AS 2341/14 B
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2014:0905.L18AS2341.14B.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 66 SGG, § 67 SGG
Der Antrag auf mündliche Verhandlung nach einem ergangenen Gerichtsbescheid ist binnen eines Monats seit Zustellung des Gerichtsbescheides nach § 105 Abs. 2 SGG zu stellen. Nennt eine Rechtsmittelbelehrung anstelle des statthaften Rechtsbehelfs fälschlich einen anderen Rechtsbehelf, so stellt dies eine Belehrung dahingehend i. S. von § 66 Abs. 2 S. 1 HS. 2 2. Alt. SGG dar, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend SG Cottbus, 17. Juni 2014, S 21 AS 610/11, Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 17. Juni 2014 aufgehoben.
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 8. Juli 2011 gilt als nicht ergangen.
1 Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Der Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist am 5. September 2013 (Eingang des Schriftsatzes vom 3. September 2013 im Berufungsverfahren) noch rechtzeitig gestellt worden.
2 Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist binnen eines Monats seit Zustellung des Gerichtsbescheides zu stellen (vgl § 105 Abs. 2 Satz 2 iVm Satz 1 SGG; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl § 105 Rn 20). Angesichts der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des SG in dem am 5. August 2011 zugestellten Gerichtsbescheid vom 8. Juli 2011 betrug die Antragsfrist für den Rechtsbehelf nach § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG indes nicht nur ein Jahr seit Zustellung (dh bis 6. August 2012 – Montag -), sondern es lief überhaupt keine Frist. Denn nennt eine Belehrung – wie hier – anstelle der statthaften Rechtsbehelfe (Nichtzulassungsbeschwerde oder Antrag auf mündliche Verhandlung) fälschlich einen anderen Rechtsbehelf (Berufung), ist dies eine Belehrung iSv § 67 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 2. Alt. SGG, dass ein Rechtsbehelf „nicht gegeben“ ist (vgl BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 – B 4 R 19/06 R = SozR 4-3250 § 14 Nr 3 Rn 54). Die Antragstellung (erst) am 5. September 2013 war auch nicht rechtsmissbräuchlich. In Anbetracht der in dem zunächst – entsprechend der erteilten Rechtsmittelbelehrung - angestrengten Berufungsverfahren erfolgten Klärung der (fehlenden) Berufungsfähigkeit der Sache kann der bloße Zeitablauf der Klägerin jedenfalls in dem vorliegenden Umfang noch nicht angelastet werden.
3 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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