Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat, 2014-09-03, OVG 12 N 61.14

OVG 12 N 61.14Verwaltungsgericht / Division 1203.09.2014

Regest

1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung kann mit der Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts dargelegt werden; für die Erläuterung gilt derselbe Maßstab, wie bei der Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.(Rn.4) 2. Einem Bundesministerium steht die Verfügungsberechtigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG über die in seinen Akten geführten, in Wahrnehmung eigener Aufgaben federführend erstellten Protokolle über Bund-Länder-Besprechungen (hier: Referentenbesprechungen zum Ausländerrecht) auch dann zu, wenn deren endgültige Fassung mit den beteiligten Landesministerien abgestimmt wird.(Rn.7)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 12. Senat — OVG 12 N 61.14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-09-03

Aktenzeichen: OVG 12 N 61.14

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0903.OVG12N61.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 124 Abs 2 Nr 4 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 3 Nr 3b IFG, § 7 Abs 1 S 1 IFG

Leitsatz

  1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung kann mit der Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts dargelegt werden; für die Erläuterung gilt derselbe Maßstab, wie bei der Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.(Rn.4)

  2. Einem Bundesministerium steht die Verfügungsberechtigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG über die in seinen Akten geführten, in Wahrnehmung eigener Aufgaben federführend erstellten Protokolle über Bund-Länder-Besprechungen (hier: Referentenbesprechungen zum Ausländerrecht) auch dann zu, wenn deren endgültige Fassung mit den beteiligten Landesministerien abgestimmt wird.(Rn.7)

Orientierungssatz

Vergleiche zu Leitsatz 1. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2006 - 10 B 55/06 -, juris Rn. 7.(Rn.4)

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