Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land), 2014-04-10, OVG 60 PV 8.13

OVG 60 PV 8.13Verwaltungsgericht10.04.2014

Regest

1. Eine Dienststelle kann die Übernahme von Rechtsanwaltsgebühren für eine Nichtzulassungsbeschwerde der Personalvertretung verweigern, wenn sie mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt wurde (Fortführung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. April 2013, OVG 60 PV 13.12; PersR 2014, 125 und OVG Berlin, Beschluss vom 03. März 1999, 60 PV 16.97; PersR 1999, 501).(Rn.15) 2. Mutwillig ist die Rechtsverfolgung, wenn eine Partei, die das Kostenrisiko selbst trägt, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung ungeachtet der Erfolgsaussichten absehen würde.(Rn.16) 3. Aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt ist ein personalvertretungsrechtliches Beschluss- bzw. Rechtsmittelverfahren, wenn die Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtslos war.(Rn.17)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) — OVG 60 PV 8.13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-10

Aktenzeichen: OVG 60 PV 8.13

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0410.OVG60PV8.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 40 Abs 1 S 1 PersVG BE, § 87 Nr 1 PersVG BE, § 72 Abs 2 Nr 1 ArbGG, § 14 Abs 3 AÜG, § 14 Abs 4 AÜG

Orientierungssatz

  1. Eine Dienststelle kann die Übernahme von Rechtsanwaltsgebühren für eine Nichtzulassungsbeschwerde der Personalvertretung verweigern, wenn sie mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt wurde (Fortführung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. April 2013, OVG 60 PV 13.12; PersR 2014, 125 und OVG Berlin, Beschluss vom 03. März 1999, 60 PV 16.97; PersR 1999, 501).(Rn.15)

  2. Mutwillig ist die Rechtsverfolgung, wenn eine Partei, die das Kostenrisiko selbst trägt, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung ungeachtet der Erfolgsaussichten absehen würde.(Rn.16)

  3. Aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt ist ein personalvertretungsrechtliches Beschluss- bzw. Rechtsmittelverfahren, wenn die Rechtsverfolgung von vornherein offensichtlich aussichtslos war.(Rn.17)

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