Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2014-07-03, OVG 5 S 2.14

OVG 5 S 2.14Verwaltungsgericht / 5. Abteilung03.07.2014

Regest

1. Ist die Beitragspflicht für die Erschließungsanlage insgesamt noch nicht entstanden, was deren Fertigstellung voraussetzt, bedarf die Abrechnung der Kosten der Herstellung der Teileinrichtung Gehweg einer Anordnung der Kostenspaltung gem. § 127 Abs. 3 BauGB.(Rn.18) 2. Fertigstellung bedeutet, dass die Anlage oder ihre Teileinrichtung auf der gesamten Länge der Erschließungsanlage hergestellt sein muss.(Rn.15)

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 5. Senat — OVG 5 S 2.14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-03

Aktenzeichen: OVG 5 S 2.14

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0703.OVG5S2.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 127 Abs 3 BauGB, § 130 Abs 2 BauGB, § 133 Abs 2 S 1 BauGB, § 242 Abs 9 S 1 BauGB, § 242 Abs 9 S 2 BauGB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Ist die Beitragspflicht für die Erschließungsanlage insgesamt noch nicht entstanden, was deren Fertigstellung voraussetzt, bedarf die Abrechnung der Kosten der Herstellung der Teileinrichtung Gehweg einer Anordnung der Kostenspaltung gem. § 127 Abs. 3 BauGB.(Rn.18)

  2. Fertigstellung bedeutet, dass die Anlage oder ihre Teileinrichtung auf der gesamten Länge der Erschließungsanlage hergestellt sein muss.(Rn.15)

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