VG Berlin 22. Kammer, 2014-02-04, 22 K 10.13 V

22 K 10.13 VVerwaltungsgericht / Chamber 2204.02.2014

Regest

1. Voraussetzung für einen Kindernachzug ist, dass es sich um Kinder der Antragsteller handelt.(Rn.15) 2. Ein Anspruch auf Nachzug von Kindern ist nicht gegeben, wenn eine Duldung vorliegt.(Rn.17)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 22. Kammer — 22 K 10.13 V — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-02-04

Aktenzeichen: 22 K 10.13 V

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2014:0204.22K10.13V.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 25 Abs 4 AufenthG, § 29 Abs 3 AufenthG, § 32 AufenthG, § 52 AufenthG

Orientierungssatz

  1. Voraussetzung für einen Kindernachzug ist, dass es sich um Kinder der Antragsteller handelt.(Rn.15)

  2. Ein Anspruch auf Nachzug von Kindern ist nicht gegeben, wenn eine Duldung vorliegt.(Rn.17)

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