Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 2014-06-20, 44/11

44/11Verfassungsgericht20.06.2014

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin — 44/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-20

Aktenzeichen: 44/11

ECLI: ECLI:DE:VERFGBE:2014:0620.44.11.01

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 17 VGHG BE, § 23 S 2 VGHG BE

Tenor

Der mit Schreiben vom 15. Januar 2014 gegen die Richterin Prof. Dr. K. gerichtete Ablehnungsantrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine Entscheidung des Kammergerichts, durch die seine sofortige Beschwerde gegen einen sein Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Berlin zurückgewiesen wurde. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit vor dem Landgericht macht er gegen die Rechtsanwaltskammer Berlin und die Bundesrepublik Deutschland Schadensersatzansprüche aufgrund Verweigerung der Zulassung als Rechtsanwalt geltend. Den mit der Sache befassten Proberichter S. lehnte er wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Ferner rügte er die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts.

2 Die Richterin Prof. Dr. K. hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Mai 2013 als Berichterstatterin gemäß § 23 Satz 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - auf Bedenken gegen die Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen. Mit Schreiben vom 15. Januar 2014 hat der Beschwerdeführer die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die abgelehnte Richterin hat sich zu dem Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert.

II.

3 1. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über das Ablehnungsgesuch auch unter Mitwirkung der aus anderen Gründen abgelehnten Richterinnen und Richter M., W. und S., über deren Ausschluss bzw. Ablehnung er bereits zuvor durch gesonderte Beschlüsse entschieden hat, sowie unter Mitwirkung des ebenfalls abgelehnten Richters M.. Sind zwei oder mehr Richter aus unterschiedlichen und nicht in Zusammenhang stehenden Gründen abgelehnt, ist über die Ablehnungsgesuche jeweils getrennt und unter Ausschluss nur des jeweils betroffenen Richters zu befinden (vgl. den zuvor ergangenen Beschluss vom heutigen Tage über den Ausschluss und die Ablehnung der Richterinnen und Richter M., S. und W., unter II.5. m. w. N.).

4 2. Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.

5 Die in § 17 Abs. 1 VerfGHG geregelte Ablehnung von Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes wegen Besorgnis der Befangenheit setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (Beschlüsse vom 15. März 1995 - VerfGH 65/94 -, LVerfGE 3, 27, und vom 31. Mai 2013 - VerfGH 130/12 - Rn. 4; st. Rspr.). Maßstab der Prüfung ist dabei nicht, ob der Richter tatsächlich „parteilich“ oder „befangen“ ist oder ob er sich selbst für befangen hält, sondern lediglich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (Beschluss vom 30. Juni 2009 - VerfGH 110/06 - Rn. 9; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2014, a. a. O., Rn. 24 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

6 a) Soweit der Beschwerdeführer der Richterin das heimliche Verschweigen von Befangenheitsgründen hinsichtlich der Richterinnen M. und W. sowie des Richters S. vorwirft, sind seine Ausführungen schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Namen und Berufe sämtlicher Richter des Verfassungsgerichtshofes auf den Internetseiten des Verfassungsgerichtshofes öffentlich einsehbar und die nach § 2 VerfGHG vorgenommenen Wahlen der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes zudem in den Plenarprotokollen des Abgeordnetenhauses von Berlin 16/20 vom 26. April 2007, 16/14 vom 21. Juni 2007 und 17/10 vom 8. März 2012 dokumentiert sind. Überdies war schon wegen der in § 16 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommenden Wertung die Annahme eines Befangenheitsgrundes insoweit fernliegend. Hierzu wird auf die Ausführungen in dem das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin W. und den Richter S. verwerfenden Beschluss vom heutigen Tage verwiesen.

7 b) Das Schreiben der abgelehnten Richterin als Berichterstatterin des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Mai 2014 begründet nicht die Besorgnis, sie sei gegenüber dem Beschwerdeführer voreingenommen. In dem Schreiben ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit und Begründetheit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Diese Verfahrensweise findet ihre Grundlage in § 23 Satz 2 VerfGHG, der rechtliche Hinweise im Verfassungsbeschwerdeverfahren gerade vorsieht. Wortlaut und Kontext des Schreibens machen dabei deutlich, dass es sich um eine vorläufige Einschätzung der Berichterstatterin handelt. Das Hinweisschreiben zeigt auch nicht auf, dass es die Berichterstatterin an der gebotenen Objektivität oder Sachlichkeit hätte fehlen lassen. In ihrem Hinweisschreiben hat die abgelehnte Richterin dem Beschwerdeführer zugleich die Möglichkeit gegeben, zu ihrer Einschätzung Stellung zu nehmen. Dafür, dass sie nicht bereit sein könnte, vom Beschwerdeführer erhobene Einwände bei der weiteren Vorbereitung der Entscheidung zu berücksichtigen, sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer der Richterin unter anderem vorwirft, sie wolle „den Fall ohne jede Anstrengung loswerden“ bzw. durch Zitierung „völlig irrelevanter Entscheidungen“ „sabotieren“, und sie wolle Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus grundsätzlich nationalpolitischen Erwägungen nicht beachten, finden sich hierfür in dem Hinweisschreiben ebenfalls keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte. Insofern ist auch die dienstliche Äußerung der Richterin weder unzureichend, noch besteht Anlass zu der vom Beschwerdeführer geforderten weitergehenden Sachverhaltsaufklärung.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.