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5 K 420.12•VG Berlin 5. Kammer, 2014-05-20, 5 K 420.12
5 K 420.12Verwaltungsgericht / 5. Kammer20.05.2014
1. Männer sind nach dem Landesgleichstellungsgesetz des Landes Berlin bei der Wahl der Frauenvertreterin vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen.(Rn.12) 2. Dies verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, weil das Landesgleichstellungsgesetz darauf abzielt, (weiterhin bestehende) faktische Benachteiligungen von Frauen zu beseitigen.(Rn.14) (Rn.18)
Entscheidungsdatum: 2014-05-20
Aktenzeichen: 5 K 420.12
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2014:0520.5K420.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 16a GleichstG BE, Art 3 Abs 3 S 1 GG, Art 33 Abs 2 GG, EGRL 54/2006
Männer sind nach dem Landesgleichstellungsgesetz des Landes Berlin bei der Wahl der Frauenvertreterin vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen.(Rn.12)
Dies verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, weil das Landesgleichstellungsgesetz darauf abzielt, (weiterhin bestehende) faktische Benachteiligungen von Frauen zu beseitigen.(Rn.14) (Rn.18)
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