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19 L 395.13•VG Berlin 19. Kammer, 2014-01-30, 19 L 395.13
19 L 395.13Verwaltungsgericht / Chamber 1930.01.2014
Eine Ausreiseaufforderung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG setzt eine befehlende Regelung voraus. Dem Ausländer ist verbindlich vorzuschreiben, sich in das Hoheitsgebiet des EU-Mitgliedstaats zu begeben, in dem er aufenthaltsberechtigt ist; die Rückkehr in diesen Staat ist für ihn nicht optional, sondern obligatorisch. Dieser Befehl ist zudem mit einer zeitlichen Voraussetzung zu verknüpfen: Der Ausreiseaufforderung ist „unverzüglich“ Folge zu leisten.(Rn.19) Demzufolge reicht ein bloßer, letztlich keinerlei Bindungswirkung entfaltender Hinweis auf die Möglichkeit, zurück in den betreffenden EU-Mitgliedstaat auszureisen, noch dazu ohne die zeitliche Vorgabe „unverzüglich“ nicht aus.(Rn.27)
Entscheidungsdatum: 2014-01-30
Aktenzeichen: 19 L 395.13
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2014:0130.19L395.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 80 Abs 1 S 1 VwGO, § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 4 Abs 1 VwGOAG BE, § 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 18 Abs 2 AufenthG ... mehr
Eine Ausreiseaufforderung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 AufenthG setzt eine befehlende Regelung voraus. Dem Ausländer ist verbindlich vorzuschreiben, sich in das Hoheitsgebiet des EU-Mitgliedstaats zu begeben, in dem er aufenthaltsberechtigt ist; die Rückkehr in diesen Staat ist für ihn nicht optional, sondern obligatorisch. Dieser Befehl ist zudem mit einer zeitlichen Voraussetzung zu verknüpfen: Der Ausreiseaufforderung ist „unverzüglich“ Folge zu leisten.(Rn.19) Demzufolge reicht ein bloßer, letztlich keinerlei Bindungswirkung entfaltender Hinweis auf die Möglichkeit, zurück in den betreffenden EU-Mitgliedstaat auszureisen, noch dazu ohne die zeitliche Vorgabe „unverzüglich“ nicht aus.(Rn.27)
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