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L 17 EG 1/10•Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 17. Senat, 2014-03-27, L 17 EG 1/10
L 17 EG 1/10Sozialversicherungsgericht / Division 1727.03.2014
Bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgebenden Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit bleiben nach § 2 Abs 7 S 1 BEEG die auf der Grundlage einer Entgeltumwandlung erfolgten Beitragszahlungen des Arbeitgebers nach § 1a BetrAVG unberücksichtigt (Anschluss an BSG vom 25.6.2009 - B 10 EG 9/08 R = SozR 4-7837 § 2 Nr 3). (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 17. Dezember 2009, S 2 EG 29/09, Gerichtsbescheid
Entscheidungsdatum: 2014-03-27
Aktenzeichen: L 17 EG 1/10
ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2014:0327.L17EG1.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 2 Abs 7 S 1 BEEG vom 05.12.2006, § 2 Abs 1 S 2 BEEG vom 05.12.2006, § 1a BetrAVG, § 3 Nr 63 EStG, § 22 Nr 5 EStG ... mehr
Bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgebenden Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit bleiben nach § 2 Abs 7 S 1 BEEG die auf der Grundlage einer Entgeltumwandlung erfolgten Beitragszahlungen des Arbeitgebers nach § 1a BetrAVG unberücksichtigt (Anschluss an BSG vom 25.6.2009 - B 10 EG 9/08 R = SozR 4-7837 § 2 Nr 3). (Rn.24)
Verfahrensgang
vorgehend SG Berlin, 17. Dezember 2009, S 2 EG 29/09, Gerichtsbescheid
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Streitig ist die Höhe des Elterngeldanspruchs der Klägerin.
2 Die 1978 geborene, verheiratete Klägerin mit Wohnsitz in B ist Mutter der 2008 geborenen Tochter F. Sie beantragte am 16. September 2008 bei dem Beklagten für die ersten zwölf Lebensmonate ihres Kindes Elterngeld aus ihrem Erwerbseinkommen vor der Geburt.
3 Bis dahin war sie bei den I J eV, Geschäftsstelle B, in Teilzeit abhängig beschäftigt gewesen. Ihrem Antrag fügte sie Verdienstbescheinigungen von Juni 2007 bis August 2008 und eine Bestätigung ihres Arbeitgebers über die vom 01. Oktober 2008 bis zum (vorläufigen) Ende ihres befristeten Beschäftigungsverhältnisses am 31. Oktober 2008 beantragte Elternzeit (Bestätigung vom 06. Oktober 2008) bei. In der Zeit vom 18. Juni bis zum 01. Oktober 2008 bezog sie Mutterschaftsgeld von kalendertäglich 13,00 € (Bescheinigung Barmer Ersatzkasse vom 16. September 2008) und einen Zuschuss ihres Arbeitgebers von kalendertäglich 40,02 €. Danach bezog sie bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats ihres Kindes nach eigenen Angaben kein Einkommen mehr.
4 Ausgehend von den vorgelegten Verdienstbescheinigungen und unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Oktober 2008 der Klägerin für den zweiten Lebensmonat (06. September bis zum 05. Oktober 2008) Elterngeld von 105,89 € und für den dritten bis zwölften Lebensmonat (06. Oktober 2008 bis 05. August 2009) von monatlich 794,18 €. Bei der Berechnung legte der Beklagte ein im Zeitraum vom 01. Juni 2007 bis zum 31. Mai 2008 erzieltes, durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen von 1.185,35 € netto zugrunde, wobei er die im Juli und November 2007 ausgezahlten und als „Einmalzahlung“ ausgewiesenen Leistungsprämien von brutto 113,85 € bzw 221,60 €, die ebenfalls im November 2007 ausgezahlte „Jahressonderzahlung“ von brutto 995,03 € und die in den Verdienstbescheinigungen vom Bruttoverdienst als steuer - und sozialversicherungsfrei aufgeführten Zahlungen von monatlich 100,- € an die „P A G“ bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigte. Der hiergegen von der Klägerin am 12. November 2008 eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchbescheid vom 12. März 2009).
5 Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 20. April 2009 vor dem Sozialgericht
6 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
7 den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 23. Oktober 2008 über die Bewilligung von Elterngeld in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2009 abzuändern und
8 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | ihr Elterngeld unter Berücksichtigung der von ihr an den Pensionsfond gezahlten Einkommensanteile zu zahlen; |
9 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | ihr Elterngeld mit der Maßgabe zu gewähren, dass die Einmalzahlungen für Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Einkommen berücksichtigt werden. |
10 Der Beklagte hat beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2009 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zu Recht und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
13 Gegen die der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 28. Dezember 2009 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 12. Januar 2010 bei dem erkennenden Landessozialgericht
14 Der Senat hat von dem Beklagten eine Probeberechnung zur Höhe des Elterngeldes im Zeitraum vom 01. Juni 2007 bis zum 31. Mai 2008 unter Berücksichtigung der monatlichen Zahlungen an die Pensionskasse und den Einmalzahlungen aus Juli und November 2007 eingeholt (Anlage zum Schriftsatz vom 25 März 2010), wonach sich für die Klägerin danach ein erzieltes, durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen von 1.342,59 € ergeben würde.
15 Die Klägerin beantragt sinngemäß,
16 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. Dezember 2009 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2009 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 06. September bis zum 05. Oktober 2008 (zweiter Lebensmonat) weitere 14,08 € und für die Zeit vom 06. Oktober 2008 bis zum 05. August 2009 (dritter bis zwölfter Lebensmonat) monatlich weitere 105,35 € als Elterngeld zu zahlen.
17 Der Beklagte beantragt,
18 die Berufung zurückzuweisen.
19 Er verweist auf die aus seiner Sicht zutreffende Entscheidung des SG.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist.
21 Die Streitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten hierzu mit schriftlichen Erklärungen vom 04. Dezember 2013 bzw 13. Januar 2014 ihr Einverständnis erklärt haben, §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz
22 Die nach den §§ 143, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Soweit der Senat den Antrag der Klägerin als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 SGG) ausgelegt (dazu BSG in ständiger Rechtsprechung, zuletzt wohl Urteil vom 04. September 2013 – B 10 EG 18/12 R – SozR 4-7837 § 2 Nr 23 (vorgesehen); Urteil vom 27. Juni 2013 – B 10 EG 8/12 R – SozR 4-7837 § 1 Nr 4) und betragsmäßig konkret beziffert hat, liegt darin nur eine sachliche Präzisierung des Berufungsantrags nach §§ 153 Abs 1, 106 Abs 1 SGG und keine Klageänderung (§ 99 Abs 1 und Abs 3 Nr 2 SGG).
23 Die Berufung ist nicht begründet, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
24 Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach den am 01. Januar 2007 in Kraft getretenen Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
25 Ein höheres Elterngeld kann, wie vom SG zutreffend entschieden, die Klägerin nicht beanspruchen. Mit der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25. Juni 2009, aaO; inhaltlich bestätigt durch Urteile vom 21. Februar 2013 – B 10 EG 612/12 R – SozR 4-7837 § 2 Nr 19 und vom 05. April 2012 – B 10 EG 3/11 R – SozR 4-7837 § 2 Nr 16) geht auch der erkennende Senat davon aus, dass bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgebende Einkommen aus Erwerbstätigkeit die auf der Grundlage einer Entgeltumwandlung erfolgten Beitragszahlungen eines Arbeitgebers unberücksichtigt bleiben. Zudem erhöhen, wie ebenfalls vom BSG zu Recht in ständiger Rechtsprechung entschieden (BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 10 EG 20/11 R – SozR 4-7837 § 4 Nr 4; Urteil vom 03. Dezember 2009 – B 10 EG 3/09 R – SozR 4-7837 § 2 Nr 4), einmalige Prämien- und Jahressonderzahlungen das im Bemessungszeitraum allein maßgebende Einkommen nicht. Dabei verstoßen die Vorschriften zur Berechnung der Leistungshöhe des Elterngelds nach §§ 2 Abs 1 und 7 BEEG jedenfalls in der hier noch maßgebenden Fassung entgegen dem nicht näher substantiierten Vortrag der Klägerin nicht gegen das GG (dazu: Bundesverfassungsgericht
26 Ergänzend weist der Senat zudem darauf hin, dass der Beklagte nach §§ 2, 3 und 4 BEEG das für den geltend gemachten Anspruch maßgebende Einkommen der Klägerin aus abhängiger Beschäftigung rechnerisch zutreffend anhand der vorgelegten Verdienstbescheinigungen im Bemessungszeitraum von Juni 2007 bis Mai 2008 ermittelt und bei der Berechnung des Elterngelds zutreffend umgesetzt hat. Dabei verkennt die Klägerin zunächst ersichtlich, dass bei der hier vorliegenden Entgeltumwandlung nach § 1a Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge – Betriebsrentengesetz -
27 Wie vom BSG insofern wiederholt und zu Recht ausgeführt (dazu Urteile vom 09. Juni 2009, 05. April 2012 und 21. Februar 2013, jeweils aaO), wird mit der in § 2 Abs 1 Satz 2 BEEG enthaltenen Formulierung „Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 bis 4 EStG“ nicht ausschließlich auf die dort genannten Einkunftsarten, sondern umfassend auf die nach steuerrechtlichen Bestimmungen ermittelten Einkünfte verwiesen. Zwar erfasst § 2 Abs 1 Satz 1 EStG wortlautgetreu ausdrücklich nur die der Einkommensteuer unterliegenden („steuerbaren“) Einkünfte. Welches Einkommen letztlich zu versteuern ist, ergibt sich aber aus den nachfolgenden Vorschriften des EStG. Insoweit wird auch der Begriff des Einkommens in § 2 Abs 1 Satz 2 BEEG durch die weiteren Regelungen des Einkommensteuerrechts geprägt. Hieraus folgt zunächst, dass solche Einkünfte, die nach der Systematik des EStG ausdrücklich steuerfrei gestellt worden sind, bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit unberücksichtigt zu bleiben haben (zB steuerfreie Zuschüsse für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, Krankengeld, Insolvenzgeld), jedenfalls, soweit im Falle der steuerfreien Entgeltumwandlung die Beiträge im maßgebenden Kalenderjahr – wie hier – die prozentualen Grenzen in § 1a BetrAVG bzw § 3 Nr 63 EStG nicht überschreiten. Dem steht nicht entgegen, dass die daraus resultierenden späteren (Renten-)Leistungen, wie von der Klägerin zu Recht ausgeführt, nach § 22 Nr 5 EStG zu einer Steuerpflicht führen können bzw, was wohl näher liegen dürfte, im Fall des § 32b EStG (sog Progressionsvorbehalt) für die übrigen Einkünfte ein besonderer Steuersatz zu ermitteln ist. Dies ändert an der grundsätzlich normierten Steuerfreiheit nichts.
28 Das Gleiche gilt für einmalige, nicht anlassbezogene Zahlungen des Arbeitgebers. Solche Zahlungen werden nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2 Abs 7 Satz 2 BEEG iVm § 38a Abs 1 Satz 3 EStG nicht als Einnahmen berücksichtigt (zur Abgrenzung BSG, Urteile vom Urteil vom 29. August 2012 und vom 03. Dezember 2009, jeweils aaO; andererseits für Umsatzbeteiligungen für laufende Bezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis LSG Hamburg, Urteil vom 20. Februar 2013 – L 2 EG 8/10 – juris.de; zu laufenden Provisionszahlungen, BSG, Urteile vom 26. März 2014 – B 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R und B 10 EG 14/13 R, zitiert nach BSG Pressevorbericht 9/14). Die Klägerin hat selbst zugestanden, dass sowohl die zweimal ausgezahlten (Leistungs-)Prämien als auch die Jahressonderleistung aus November 2007 steuerrechtlich korrekt als sonstige Bezüge iSd § 38a Abs 1 Satz 3 EStG vom Arbeitgeber deklariert waren und nach dem hier vertretenen Einkommensbegriff tatbestandlich nicht erfasst werden. Soweit die Klägerin hierin einen Verfassungsverstoß sieht, vermag ihr der Senat unter Berücksichtigung des Nichtannahmeschlusses des BVerfG vom 09. November 2011, aaO, und der Entscheidungen des BSG (Urteil vom 27. Juni 2013, aaO, Beschluss vom 04. September 2013 – B 10 EG 14/13 B – juris.de) nicht zu folgen.
29 Zudem hat das erkennende Gericht bereits in einem Parallelverfahren einer Arbeitskollegin der Klägerin, in dem die auch hier bevollmächtigte Rechtsanwältin fast inhaltsgleich vorgetragen und ebenfalls höheres Elterngeld unter Berücksichtigung von (steuerfreien) Zahlungen an die Pensionskasse A G und von Einmalzahlungen des Arbeitgebers begehrt hatte, mit im Wesentlicher inhaltsgleicher Begründung einen höheren Anspruch auf Elterngeld verneint. Die damalige Berufung gegen das Urteil des SG Berlin vom 30. April 2010 (S 3 EG 44/09) hatte das erkennende Gericht mit Urteil vom 24. Oktober 2012 (L 12 EG 6/10) zurückgewiesen, die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (B 10 EG 22/12 B) ist noch im Februar 2013 zurückgenommen worden.
30 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 und 193 SGG und berücksichtigt das Ergebnis der Hauptsache.
31 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs 1 Nr 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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