VG Berlin 4. Kammer, 2014-04-03, 4 K 512.13

4 K 512.13Verwaltungsgericht / 4. Kammer03.04.2014

Regest

Stellt die Akkreditierungsstelle die Kompetenz, eine bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeit auszuführen, ohne zeitliche Einschränkung fest, dann fehlt es für die Befristung der Akkreditierung an einer Rechtsgrundlage.(Rn.21)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 4. Kammer — 4 K 512.13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-04-03

Aktenzeichen: 4 K 512.13

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2014:0403.4K512.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 42 VwGO, § 52 Nr 2 S 1 VwGO, Art 5 EGV 765/2008, § 5 Abs 2 AkkStelleG, § 5 Abs 3 AkkStelleG ... mehr

Leitsatz

Stellt die Akkreditierungsstelle die Kompetenz, eine bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeit auszuführen, ohne zeitliche Einschränkung fest, dann fehlt es für die Befristung der Akkreditierung an einer Rechtsgrundlage.(Rn.21)

Orientierungssatz

  1. Der Zweck der Akkreditierung gebietet ihre Befristung nicht. (Rn.30)

  2. Die Akkreditierung ist ein feststellender Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht. (Rn.36)

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