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4 L 57.14•VG Berlin 4. Kammer, 2014-03-25, 4 L 57.14
4 L 57.14Verwaltungsgericht / 4. Kammer25.03.2014
1. Die Gaststättenerlaubnis ist stets für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen.(Rn.14) 2. Eine Nichtausübung kann auch darin liegen, dass der Erlaubnisinhaber tatsächlich ein andersartiges Gaststättengewerbe als das erlaubte betreibt.(Rn.15) 3. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG kann eine Erlaubnis widerrufen werden, wenn der Gewerbetreibende andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet.(Rn.17)
Entscheidungsdatum: 2014-03-25
Aktenzeichen: 4 L 57.14
ECLI: ECLI:DE:VGBE:2014:0325.4L57.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 15 Abs 2 GewO, § 8 GastG, § 15 Abs 3 Nr 1 GastG, § 43 Abs 2 VwVfG, § 6 Abs 2 VwVG ... mehr
Die Gaststättenerlaubnis ist stets für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen.(Rn.14)
Eine Nichtausübung kann auch darin liegen, dass der Erlaubnisinhaber tatsächlich ein andersartiges Gaststättengewerbe als das erlaubte betreibt.(Rn.15)
Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG kann eine Erlaubnis widerrufen werden, wenn der Gewerbetreibende andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet.(Rn.17)
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