VG Berlin 4. Kammer, 2014-03-25, 4 L 57.14

4 L 57.14Verwaltungsgericht / 4. Kammer25.03.2014

Regest

1. Die Gaststättenerlaubnis ist stets für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen.(Rn.14) 2. Eine Nichtausübung kann auch darin liegen, dass der Erlaubnisinhaber tatsächlich ein andersartiges Gaststättengewerbe als das erlaubte betreibt.(Rn.15) 3. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG kann eine Erlaubnis widerrufen werden, wenn der Gewerbetreibende andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet.(Rn.17)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 4. Kammer — 4 L 57.14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-25

Aktenzeichen: 4 L 57.14

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2014:0325.4L57.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 15 Abs 2 GewO, § 8 GastG, § 15 Abs 3 Nr 1 GastG, § 43 Abs 2 VwVfG, § 6 Abs 2 VwVG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Die Gaststättenerlaubnis ist stets für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen.(Rn.14)

  2. Eine Nichtausübung kann auch darin liegen, dass der Erlaubnisinhaber tatsächlich ein andersartiges Gaststättengewerbe als das erlaubte betreibt.(Rn.15)

  3. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG kann eine Erlaubnis widerrufen werden, wenn der Gewerbetreibende andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet.(Rn.17)

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