VG Berlin 4. Kammer, 2014-03-28, 4 K 75.13 V

4 K 75.13 VVerwaltungsgericht / 4. Kammer28.03.2014

Regest

1. Es ist fraglich, ob bei einer von der Behörde verneinten Rückkehrbereitschaft ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden darf.(Rn.26) 2. Art. 25 Abs. 1 VK schreibt der Behörde die Befugnis zu, frei zu entscheiden, ob sie ein Visum erteilen will.(Rn.25)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 4. Kammer — 4 K 75.13 V — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-03-28

Aktenzeichen: 4 K 75.13 V

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2014:0328.4K75.13V.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 32 EGV 810/2009, Art 25 Abs 1 EGV 810/2009, § 6 Abs 1 Nr 1 AufenthG, § 154 Abs 1 VwGO

Orientierungssatz

  1. Es ist fraglich, ob bei einer von der Behörde verneinten Rückkehrbereitschaft ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden darf.(Rn.26)

  2. Art. 25 Abs. 1 VK schreibt der Behörde die Befugnis zu, frei zu entscheiden, ob sie ein Visum erteilen will.(Rn.25)

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