VG Berlin 4. Kammer, 2014-02-28, 4 K 81.13 V

4 K 81.13 VVerwaltungsgericht / 4. Kammer28.02.2014

Regest

1. Nach § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann u.a. einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, erteilt werden.(Rn.13) 2. Die Regelung der Verwaltungsvorschrift soll für einen der aufgeführten Aufenthaltszwecke die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung erleichtern.(Rn.16) 3. Es kann keine Rede davon sein, dass der bloße Umstand einer Eheschließung nach längerem Zusammenleben einen Missbrauch von Rechtsvorschriften darstellen muss.(Rn.19)

Gesamter Gesetzestext

VG Berlin 4. Kammer — 4 K 81.13 V — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-02-28

Aktenzeichen: 4 K 81.13 V

ECLI: ECLI:DE:VGBE:2014:0228.4K81.13V.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 16 Abs 5 AufenthG, § 82 Abs 4 S 1 AufenthG

Orientierungssatz

  1. Nach § 16 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann u.a. einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, erteilt werden.(Rn.13)

  2. Die Regelung der Verwaltungsvorschrift soll für einen der aufgeführten Aufenthaltszwecke die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung erleichtern.(Rn.16)

  3. Es kann keine Rede davon sein, dass der bloße Umstand einer Eheschließung nach längerem Zusammenleben einen Missbrauch von Rechtsvorschriften darstellen muss.(Rn.19)

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